Satzung

§ 1
Name und Zweck des Vereins


(1) Der Allgemeine Sportverein Möhrendorf 1947 mit dem Sitz in Möhrendorf, bezweckt die Förderung des Sports. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes, somit sind seine Satzungen und die seiner Sparten für ihn verbindlich.

§ 2
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4
Vereinstätigkeit


Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere durch
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
– Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte, soweit sie im Eigentum des Vereins stehen,
– Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Gegen die Ablehnung steht Berufung an die Mitgliederversammlung des Vereins offen.

§ 6
Ehrenmitglieder


Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 31. Dezember eines Jahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 8
Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Für besondere Leistungen und Angebote kann der Verein Zusatzgebühren erheben, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 9
Abteilungen im Verein


(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungen sind nicht berechtigt, eigene Beiträge zu erheben und eigene Kassen zu führen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Tennisabteilung.
(3) Bei Entscheidungen des Hauptvereins, die die Belange und Interessen der Abteilungen berühren, sind die Abteilungen vorher zu hören und in die Beratungen mit einzubeziehen.

§ 10
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 11
Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Kassier und Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein und durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden je einzeln mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich im Block, wenn nicht aus der Versammlung heraus die getrennte Wahl für die einzelnen Funktionen verlangt wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Tätigkeitsvergütung nach §3 Nr.26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

§ 12
Haftung


(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13
Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der volljährigen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Anträge für eine Mitgliederversammlung sind spätestens fünf Tage vorher schriftlich einzureichen und in der Versammlung schriftlich oder mündlich zu begründen. Sonstige Anträge (Dringlichkeitsanträge), können nur mit Unterstützung von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden. Diese Anträge können schriftlich oder mündlich gestellt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2% aller Mitglieder erschienen sind. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(7) Gewählt wird mit Stimmzettel. Derjenige, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit) ist gewählt.
(8) Wird aus der Versammlung der Vorschlag gemacht, die Wahl auf Zuruf (per Akklamation) vorzunehmen und erfolgt aus der Versammlung kein Widerspruch, so kann die Wahl auch auf diese Weise erfolgen.
(9) Die Durchführung der Wahlen selbst, obliegt einem von der Mitgliederversammlung bestellten Wahlausschuss, der aus 3 Mitgliedern besteht.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung


Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) Wahl des Vereinsvorstandes,
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) Festsetzung der Beiträge,
d) Abänderung der Satzung,
e) Entgegennahme der Jahresberichte,
f) Entgegennahme des Kassenberichtes,
g) Entlastung der Vorstandsmitglieder,
h) Ausschluss von Mitgliedern,
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, sowie über eingelaufene Beschwerden,
j) Bestellung von jährlich 2 Kassenprüfern,
k) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.


§ 15
Auflösung des Vereins


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist undmindestens zwei Drittel der volljährigen Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.


§ 16
Anfall des Vereinsvermögens


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Möhrendorf mit der Auflage, dieses wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sportes und hier vor allem für den Schulsport zu verwenden.


§ 17
Inkrafttreten


Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. Mai 2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Damit tritt gleichzeitig die bisherige Satzung außer Kraft.

 

Diese Satzungsneufassung wurde am 26.07.2022 in das Vereinsregister VR 20175 eingetragen
(Protokoll Bl. 234 SB; Satzung gem. § 71 BGB Bl. 231 SB).
Fürth, den 01.08.2022
Amtsgericht Fürth – Registergericht –